Einführungspreise bis 17. November: Abo 10 für 49 €, Plus für 79 € im Monat · danach 69 € und 119 €Noch 31 TagePreise ansehen →
eeziframes

Für Fensterbauer · Stand 18. Oktober 2026

Falsches Aufmaß: Wer haftet, wenn Fenster nicht passen?

Kurz gesagt

Wer misst, trägt im Grundsatz das Risiko. Baut ein Fensterbauer nach eigenem Aufmaß ein, ist ein Fenster, das nicht passt, ein Mangel seines Werks [1]: Er bessert nach oder liefert neu und trägt dabei Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten [2]. Kommen die Maße vom Kunden, muss der Betrieb sie prüfen und Bedenken mitteilen, beim BGB- wie beim VOB-Vertrag; sonst kann er trotzdem haften [3]. Am sichersten: Kundenmaße nur fürs Angebot nutzen und vor der Bestellung selbst nachmessen, im Feinaufmaß.

Kostenlos startenAufmaß per Link: so geht’s
Vier Schritte untereinander: Erstaufmaß und Angebot beruhen auf den Maßen des Kunden, Feinaufmaß und Freigabe des Bestellmaßes auf dem Maß des Betriebs; erst danach wird gefertigt.
Kundenmaße tragen das Angebot, das Maß des Betriebs trägt die Fertigung.

Wer hat gemessen? Drei Fälle

FallWer trägt das Risiko?Was hilft
Der Betrieb misst selbst und baut einder Betrieb: Passt das Fenster nicht, ist das ein Mangel seines Werks [1]sorgfältiges Feinaufmaß, Bestellmaß dokumentieren
Der Kunde liefert die Maße, der Betrieb baut einauch der Betrieb, wenn er die Maße ungeprüft übernimmt: Er muss Angaben prüfen und Bedenken mitteilen [3] [4]; ein Mitverschulden des Kunden kann den Schaden teilen [5]selbst nachmessen oder Bedenken konkret und schriftlich festhalten
Der Kunde kauft nur Fenster nach eigenen Maßen, ohne Einbauin der Regel der Kunde: Geliefert wird, was er bestellt hat; Maßware ist im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen vom Widerruf ausgenommen, wenn nichts anderes vereinbart ist [6]Maße und Ausführung vom Kunden in Textform bestätigen lassen

Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wer wann haftet, hängt vom Vertrag und vom Einzelfall ab.

Was der Kunde verlangen kann

Ist das Werk mangelhaft, kann der Kunde nach dem Werkvertragsrecht zuerst Nacherfüllung verlangen; daneben stehen ihm, je nach Voraussetzungen, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz zu [7]. Bei der Nacherfüllung wählt der Betrieb, ob er den Mangel beseitigt oder neu herstellt, und trägt die Kosten dafür [2]. Bei einem Maßfenster, das zu klein oder zu groß ist, bleibt oft nur die Neuanfertigung, mit zweitem Ausbau und Einbau.

Wie lange haftet der Betrieb?

Nach dem BGB verjähren die Mängelansprüche in zwei Jahren bei der Herstellung oder Veränderung einer Sache und in fünf Jahren bei einem Bauwerk, jeweils ab der Abnahme [8]. Auch Arbeiten an einem bestehenden Gebäude zählen zum Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit wesentlich sind und die eingebauten Teile fest mit dem Gebäude verbunden werden [9]. Ob das für einen Fenstertausch gilt, hängt vom Umfang ab; im Zweifel rechnen Sie mit fünf Jahren. Ist die VOB/B vereinbart und nichts anderes geregelt, sind es bei Bauwerken vier Jahre [10].

Die Abnahme zählt doppelt: Mit ihr beginnt die Verjährung, und wer ein Werk abnimmt, obwohl er den Mangel kennt, behält seine Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung nur, wenn er sie sich vorbehält [11].

Toleranzen: warum Planmaße nicht reichen

Auch eine neu gemauerte Öffnung ist nicht millimetergenau. Die Norm DIN 18202 nennt Grenzabweichungen, also wie weit das Istmaß vom Nennmaß abweichen darf; sie beschreiben die Genauigkeit, die mit üblichen Mitteln erreichbar ist [12]:

NennmaßÖffnung für Fenster und Außentürenmit oberflächenfertigen Laibungen
bis 1 m± 10 mm± 8 mm
über 1 bis 3 m± 12 mm± 10 mm
über 3 bis 6 m± 16 mm± 12 mm

Ein Fenster, das nach Plan bestellt wird, kann deshalb klemmen oder zu viel Fuge lassen. Im Altbau kommt dazu, dass Öffnungen schief sind und Putz, Fensterbank oder Rollladenkasten die nutzbare Öffnung verändern. Gemessen wird darum die tatsächliche Öffnung, an mehreren Stellen; das kleinste Maß zählt. Wie aus dem Maß der Öffnung das Bestellmaß wird: Bestellmaß berechnen.

So schützen Sie sich

  1. Erstaufmaß als Grundlage fürs Angebot kennzeichnenMaße vom Kunden oder aus dem Erstaufmaß tragen das Angebot, nicht die Fertigung. Schreiben Sie ins Angebot, dass die endgültigen Maße nach Ihrem Feinaufmaß festgelegt werden.
  2. Vor der Bestellung selbst messenIm Feinaufmaß prüfen Sie Öffnung, Anschlag, Laibung, Rollladenkasten, Fensterbank und Befestigungsgrund. Die Fuge ziehen Sie nach den Angaben Ihres Profil- oder Dichtbandherstellers ab.
  3. Ausführung bestätigen lassenEine Positionsliste mit Bestellmaß, Öffnungsrichtung (DIN links oder rechts), Teilung, Glas und Fotos, die der Kunde in Textform bestätigt, hält fest, was bestellt wird.
  4. Bedenken konkret und schriftlich mitteilenBesteht der Kunde auf seinen Maßen oder ist kein Feinaufmaß möglich, schreiben Sie, was Sie befürchten und warum. Ein allgemeiner Satz, etwas werde „so wohl nicht funktionieren“, reichte einem Gericht nicht [3].
  5. Widerrufsfrist abwartenWird der Vertrag außerhalb Ihrer Geschäftsräume geschlossen, kann ein Widerrufsrecht bestehen: Für einen maßgefertigten Treppenlift mit Einbau hat der BGH es bejaht, weil ein Werkvertrag vorlag [13]. Am sichersten bestellen Sie Maßware erst nach Ablauf der 14 Tage.
  6. Abnahme mit ProtokollHalten Sie fest, was abgenommen wird und was der Kunde beanstandet; ab der Abnahme läuft die Verjährung [8].

Was ein Kundenaufmaß leisten kann

Ein Aufmaß vom Kunden ersetzt das Feinaufmaß nicht, macht aber das Angebot belastbarer. Mit eeziframes misst Ihr Kunde per Link je Fenster drei Breiten und drei Höhen der Maueröffnung; das kleinste Maß zählt, Abweichungen werden markiert. Dazu kommen Fotos von innen und außen; mit Einwilligung liest eine KI daraus die Einbausituation und prüft, ob die Maße zum Foto passen. Was offen ist, steht in einer Klärungsliste. Auf dem Aufmaßblatt steht ausdrücklich: „Vor der Fertigung Feinaufmaß vor Ort.“ Das Feinaufmaß und das Bestellmaß bleiben bei Ihnen.

Kostenlos startenErstaufmaß und Feinaufmaß

Häufige Fragen

Wer haftet, wenn der Fensterbauer falsch gemessen hat?

Der Fensterbauer. Ein Fenster, das nicht passt, ist ein Mangel seines Werks [1]. Er muss nachbessern oder neu liefern und trägt die Kosten dafür, etwa für Transport, Wege, Arbeit und Material [2].

Wer haftet, wenn der Kunde selbst gemessen hat?

Das hängt vom Vertrag ab und davon, ob der Betrieb die Maße geprüft hat. Übernimmt er sie ungeprüft und baut ein, kann er haften, denn er muss Angaben prüfen und Bedenken mitteilen [3]. Ein Mitverschulden des Kunden kann den Schaden teilen [5].

Wie lange haftet ein Fensterbauer für Mängel?

Nach dem BGB zwei Jahre ab Abnahme bei der Veränderung einer Sache, fünf Jahre bei einem Bauwerk [8]. Arbeiten an einem bestehenden Gebäude zählen dazu, wenn sie wesentlich sind und die Teile fest eingebaut werden [9]. Mit VOB/B sind es ohne andere Absprache vier Jahre [10].

Reicht ein Aufmaß vom Kunden für die Bestellung?

Fürs Angebot ja, für die Fertigung nicht. Vor der Bestellung misst der Betrieb selbst nach, im Feinaufmaß, und legt das Bestellmaß fest.

Wie genau muss eine Fensteröffnung sein?

Nach DIN 18202 darf eine Öffnung für Fenster zwischen 1 und 3 m um bis zu 12 mm vom Nennmaß abweichen, mit fertigen Laibungen um bis zu 10 mm [12]. Deshalb wird die tatsächliche Öffnung gemessen, nicht der Plan.

Weiterlesen

Erstaufmaß und FeinaufmaßWelches Aufmaß wofür reicht und wer es macht.Bestellmaß berechnenWie viel kleiner als die Öffnung: Fuge je Seite.Aufmaß per LinkIhr Kunde misst selbst, Sie kalkulieren das Angebot ohne Anfahrt.

Quellen

  1. BGB § 633: Sach- und Rechtsmangel (gesetze-im-internet.de, abgerufen 18.10.2026)
  2. BGB § 635: Nacherfüllung (abgerufen 18.10.2026)
  3. Handwerksblatt: Bedenken anmelden, wichtiger als man meint, 26.05.2021
  4. VOB/B § 4 Abs. 3: Bedenken des Auftragnehmers (dejure.org, Ausgabe 2016)
  5. BGB § 254: Mitverschulden (abgerufen 18.10.2026)
  6. BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1: kein Widerrufsrecht bei Waren nach Kundenspezifikation (abgerufen 18.10.2026)
  7. BGB § 634: Rechte des Bestellers bei Mängeln (abgerufen 18.10.2026)
  8. BGB § 634a: Verjährung der Mängelansprüche (abgerufen 18.10.2026)
  9. Deutsches Architektenblatt: Was verjährt wann?, 30.09.2016 (Umbauarbeiten als Bauwerk)
  10. VOB/B § 13: Mängelansprüche, Verjährung (dejure.org, Ausgabe 2016)
  11. BGB § 640: Abnahme (abgerufen 18.10.2026)
  12. bauforumstahl: Arbeitshilfe 10.1, Allgemeine Hochbautoleranzen nach DIN 18202, Tabelle 1 (PDF)
  13. Handwerksblatt: Auch für Treppenlifte gilt ein Widerrufsrecht, 01.11.2021 (BGH, Urteil vom 20.10.2021, I ZR 96/20)

Stand: 18. Oktober 2026 · Redaktion eeziframes. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung; im Einzelfall hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.